Brandschutzhelfer oder Ersthelfer? Unterschied, Zahl und Auffrischung im Betrieb
Viele Betriebe verwechseln beides oder meinen, ein Kurs decke beide Aufgaben ab. Brandschutzhelfer und Ersthelfer haben unterschiedliche Rechtsgrundlagen, unterschiedliche Zahlen und unterschiedliche Fristen.
Zwei Aufgaben, zwei Regelwerke
Ersthelfer leisten nach einem Unfall oder einer Erkrankung Erste Hilfe. Ihre Zahl und ihre Ausbildung regelt § 26 DGUV Vorschrift 1. Brandschutzhelfer sind Beschäftigte, die der Arbeitgeber für Aufgaben der Brandbekämpfung bei Entstehungsbränden benannt hat. Die Grundlage ist § 10 Arbeitsschutzgesetz, die Konkretisierung steht in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“, Nr. 7.3.
Wie viele werden gebraucht?
Ersthelfer: Mindestzahl nach § 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1: ab zwei anwesenden Versicherten eine Person; bei mehr als 20 anwesenden Versicherten in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %, in sonstigen Betrieben 10 %. Nach § 10 Abs. 2 ArbSchG müssen Zahl, Ausbildung und Ausrüstung in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen.
Brandschutzhelfer: Die Anzahl ergibt sich nach ASR A2.2 Nr. 7.3 Abs. 2 aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend; eine größere Anzahl kann zum Beispiel bei erhöhter Brandgefährdung, bei Anwesenheit vieler Personen, bei Personen mit eingeschränkter Mobilität oder bei großer räumlicher Ausdehnung erforderlich sein. Schichtbetrieb und Abwesenheit, etwa durch Fortbildung, Urlaub und Krankheit, sind bei der Zahl zu berücksichtigen (Abs. 3). Die 5 % sind also ein Richtwert, keine gesetzliche Mindestzahl.
Ausbildung: Was gelernt wird
Ersthelfer werden bei einer ermächtigten Stelle ausgebildet (§ 26 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1), mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. Brandschutzhelfer werden nach ASR A2.2 Nr. 7.3 Abs. 4 und 5 fachkundig unterwiesen. Zum Unterweisungsinhalt gehören die Grundzüge des vorbeugenden Brandschutzes, Kenntnisse über die betriebliche Brandschutzorganisation, die Funktions- und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen, die Gefahren durch Brände und das Verhalten im Brandfall. Praktische Löschübungen gehören dazu.
Auffrischung: verschiedene Fristen
Ersthelfer werden in der Regel alle zwei Jahre fortgebildet (§ 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1). Brandschutzhelfer: Die ASR A2.2 hält als Hinweis fest, dass sich bei normaler Brandgefährdung bewährt hat, die Unterweisung mit Übung in Abständen von 2 bis 5 Jahren zu wiederholen; das Zeitintervall legt der Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung fest. Eine feste gesetzliche Frist gibt es dafür nicht.
Feuerlöscher und Melder: Wartung nicht vergessen
Zur Brandbekämpfung gehört auch die Technik. Nach ASR A2.2 Nr. 7.4.1 und 7.4.2 hält der Arbeitgeber Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen unter Beachtung der Herstellerangaben in regelmäßigen Abständen instand, lässt sie auf Funktionsfähigkeit prüfen und dokumentiert die Ergebnisse. Feuerlöscher sind danach alle zwei Jahre durch einen Fachkundigen zu warten; lässt der Hersteller längere Fristen zu, können diese herangezogen werden, kürzere Herstellerfristen sind zu beachten. Geübt wird an solchen Geräten auch im Kurs.
Kann ein Kurs beides ersetzen?
Nein. Die Bescheinigung für Erste Hilfe und die Unterweisung als Brandschutzhelfer sind getrennte Nachweise. Viele Betriebe legen beide Kurse auf einen Tag, dann bleibt der Ausfalltag für die Mitarbeitenden nur einmal. Wer die Kosten trägt, hängt vom Kurs ab: Die Kostenübernahme durch den Unfallversicherungsträger nach DGUV Vorschrift 1 gilt für Aus- und Fortbildung benannter Ersthelfer, nicht für Brandschutzhelfer-Kurse; siehe Kosten und Kostenübernahme durch die BG.
Quellen
- ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“, Nr. 7.3 Brandschutzhelfer, BAuA (PDF)
- § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (§ 26 Erste Hilfe), DGUV Publikationen
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Häufige Fragen
Wie viele Brandschutzhelfer braucht mein Betrieb?
Das ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung (ASR A2.2 Nr. 7.3 Abs. 2). Ein Anteil von 5 % der Beschäftigten ist in der Regel ausreichend; bei erhöhter Brandgefährdung oder vielen Personen kann mehr nötig sein. Schicht, Urlaub und Krankheit sind einzurechnen.
Wie oft wird die Unterweisung wiederholt?
Nach der ASR A2.2 hat sich bei normaler Brandgefährdung bewährt, die Unterweisung mit Übung alle 2 bis 5 Jahre zu wiederholen; den Abstand legt der Arbeitgeber fest. Eine gesetzliche Frist gibt es nicht.
Zahlt die Berufsgenossenschaft den Brandschutzhelfer-Kurs?
Die Kostenübernahme nach DGUV Vorschrift 1 gilt für die Aus- und Fortbildung benannter Ersthelfer, nicht für Brandschutzhelfer-Kurse. Fragt im Zweifel euren Unfallversicherungsträger.
Brandschutzhelfer im Betrieb ausbilden
Ein halber Tag mit Löschübung, nach ASR A2.2. Auf der Kursseite ab 50 €.