Defibrillator (AED) im Betrieb und im Verein: Pflicht oder Empfehlung?
Immer mehr Betriebe und Vereine überlegen, einen automatisierten externen Defibrillator (AED) aufzuhängen. Hier steht, was die DGUV Information 204-010 dazu sagt: wann die Anschaffung in Frage kommt, was danach zu organisieren ist und wer das Gerät benutzen darf.
Was ein AED ist und warum er im Betrieb ein Thema ist
Die DGUV Information 204-010 beschreibt den „plötzlichen Herztod“ als Herausforderung für den Gesundheitsschutz und die betriebliche Erste Hilfe. Als direkte Ursache nennt sie in den meisten Fällen Herzkammerflimmern; die Defibrillation sei in dieser Situation die einzig wirksame lebensrettende Maßnahme, und je früher sie erfolgt, desto wahrscheinlicher werde der Herz-Kreislauf-Stillstand überlebt. Automatisierte externe Defibrillatoren sind so gebaut, dass sie auch von Laien bedient werden können, sodass noch vor dem Eintreffen des Rettungsdienstes defibrilliert werden kann.
Bei einem Notfall gilt trotzdem zuerst: Notruf 112. Der AED ergänzt die Wiederbelebung, er ersetzt weder den Rettungsdienst noch die Ausbildung in Erster Hilfe.
Pflicht oder Empfehlung?
Die Informationsschrift nennt keine allgemeine Pflicht, einen AED anzuschaffen. Sie schreibt stattdessen, dass bei der Entscheidung die Gefährdungsbeurteilung zugrunde gelegt werden kann. Berücksichtigt werden sollten dabei:
- die Betriebsgröße und die Zahl der Beschäftigten,
- die Altersstruktur der Beschäftigten,
- der Umfang von Kunden- oder Publikumsverkehr,
- betriebsspezifische Gefahren, zum Beispiel elektrischer Strom,
- die voraussichtliche Eintreffzeit des Rettungsdienstes.
Viele Betriebe schaffen einen AED nach der Schrift auch ohne direkte Verpflichtung aus eigenen Beweggründen an. Ob im Einzelfall aus anderen Vorschriften eine Pflicht folgt, klärt ihr mit eurem Unfallversicherungsträger.
Wer darf einen AED benutzen?
Nach der DGUV Information kann ein AED grundsätzlich von jeder Person angewendet werden. Die praktische Anwendung im Unternehmen sollte aber vorzugsweise durch die betrieblichen Ersthelfer erfolgen, und sie sollten in der Anwendung qualifiziert sein. In der Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung erlangen Ersthelfer neben den Basismaßnahmen der Wiederbelebung grundlegende Kenntnisse zum AED: Funktionsweise der Defibrillation, Anwendungsgebiete und Gefahren sowie die Einbindung des AED in den Ablauf der Wiederbelebung.
Zur rechtlichen Einordnung schreibt die Schrift, die Anwendung geschehe wie die Wiederbelebung im Rahmen des rechtfertigenden Notstands nach § 34 Strafgesetzbuch; es sei davon auszugehen, dass Anwender strafrechtlich nicht belangt werden können, sofern sie die gebotene Sorgfaltspflicht nicht verletzen.
Was der Betrieb organisieren muss, wenn er einen AED hat
- Betreiberpflichten: Nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung sorgt der Unternehmer als Betreiber für die sichere und ordnungsgemäße Anwendung. Eine geeignete Person wird mit Wartung und Pflege beauftragt, zum Beispiel Austausch von Batterie und Klebeelektroden nach Herstellerangaben und regelmäßige Sichtprüfung. Sie kann auch das Medizinproduktebuch führen.
- Unterweisung: Nach der DGUV Information 204-010 sollen Ersthelfer in angemessenen Zeitabständen, mindestens einmal jährlich, zum sicheren Umgang mit dem AED unterwiesen werden. Im Rahmen der jährlichen Unterweisung über Erste Hilfe sind alle Beschäftigten zusätzlich über die Standorte der AED und die Erreichbarkeit der Ersthelfer zu informieren.
- Kennzeichnung: Der AED wird mit dem Rettungszeichen E010 gekennzeichnet; die Standorte sollten im Flucht- und Rettungsplan eingetragen sein. Geeignet sind gut zugängliche Wandschränke.
Und im Verein?
Die DGUV Information richtet sich an Betriebe. Vereine können sich an denselben Fragen orientieren: Wie schnell ist der Rettungsdienst am Ort? Wie viele Personen halten sich gleichzeitig auf, wie alt sind sie? Wer im Verein ist in Erster Hilfe ausgebildet und wer kümmert sich um Wartung und Standort? Verbindliche Auskünfte, ob und wie ein Verein zu etwas verpflichtet ist, geben euer Verband oder euer Versicherer.
Quellen
- DGUV Information 204-010 „Automatisierte Defibrillation im Rahmen der betrieblichen Ersten Hilfe“, DGUV Publikationen
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (§ 26 Erste Hilfe), DGUV Publikationen
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Häufige Fragen
Muss mein Betrieb einen AED haben?
Die DGUV Information 204-010 nennt keine allgemeine Anschaffungspflicht. Sie empfiehlt, die Entscheidung auf die Gefährdungsbeurteilung zu stützen (Betriebsgröße, Publikumsverkehr, besondere Gefahren, Eintreffzeit des Rettungsdienstes). Für den Einzelfall fragt ihr euren Unfallversicherungsträger.
Wer darf den Defibrillator im Notfall einsetzen?
Grundsätzlich jede Person. Im Betrieb sollen das vorzugsweise die betrieblichen Ersthelfer sein, die dafür qualifiziert und mindestens einmal jährlich unterwiesen werden. Den Notruf 112 wählt ihr in jedem Fall.
Wo lerne ich den Umgang mit dem AED?
In der Erste-Hilfe-Ausbildung und -Fortbildung: Beide vermitteln neben den Basismaßnahmen der Wiederbelebung grundlegende Kenntnisse zum AED. Bei uns ist der Umgang mit dem AED Teil des Kurses in Leinefelde-Worbis.
Wiederbelebung und AED im Kurs üben
Die Erste-Hilfe-Fortbildung frischt die Basismaßnahmen auf, mit Wiederbelebung und AED. Auf der Kursseite ab 50 €.