Ratgeber

Betriebliche Ersthelfer: Was DGUV Vorschrift 1 verlangt

Jeder Betrieb mit Beschäftigten muss Erste Hilfe organisieren. Diese Seite fasst zusammen, was § 26 der DGUV Vorschrift 1 zur Zahl der Ersthelfer und zur Fortbildung sagt.

Wie viele Ersthelfer braucht ein Betrieb?

Die Mindestpflicht nach § 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1: ab zwei anwesenden Versicherten eine Person. In Verwaltungs- und Handelsbetrieben sind es bei mehr als 20 Anwesenden 5 %, in sonstigen Betrieben 10 %.

Mindestzahl und Empfehlung auseinanderhalten

Die Mindestzahl aus § 26 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 ist die Untergrenze. Nach § 10 Abs. 2 ArbSchG müssen Zahl, Ausbildung und Ausrüstung der benannten Ersthelfer in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen; das kann mehr Personen erfordern. Urlaub, Schichtbetrieb und Krankheit sollte jeder Betrieb einplanen.

Wie oft ist die Fortbildung fällig?

In der Regel alle zwei Jahre (§ 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1: Fortbildung „in der Regel in Zeitabständen von zwei Jahren“, neun Unterrichtseinheiten). Wird die Frist in Ausnahmefällen überschritten, kann die Person zunächst weiter als Ersthelfer:in eingesetzt werden; die Fortbildung muss zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen (DGUV Fachbereich Erste Hilfe, FAQ 4.2).

Ausbildung oder Fortbildung?

Die Ausbildung hat denselben Umfang wie die Fortbildung, nämlich neun Unterrichtseinheiten. Im Zweifel kann also statt der Fortbildung auch eine Ausbildung gebucht werden.

Wer trägt die Kosten?

Für die erforderliche Zahl an Ersthelfer:innen übernimmt in der Regel der gesetzliche Unfallversicherungsträger die Lehrgangsgebühren. Wie das abläuft, steht im Beitrag Kosten und Kostenübernahme durch die BG und auf der Seite BG/UK-Abrechnung.

Brandschutzhelfer gehören nicht dazu

Die Benennung von Brandschutzhelfer:innen folgt aus § 10 Arbeitsschutzgesetz und ist eine eigene Pflicht. Die Kostenübernahme durch den Träger nach DGUV Vorschrift 1 gilt nicht für Brandschutzhelfer-Kurse.

Quellen

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