Ratgeber

Erste Hilfe im Betrieb organisieren: Aushang, Dokumentation, Meldeeinrichtungen und Erste-Hilfe-Raum

Ersthelfer auszubilden ist nur ein Teil der betrieblichen Ersten Hilfe. DGUV Vorschrift 1 regelt in den §§ 24 und 25, was der Unternehmer sonst bereithalten muss. Diese Seite fasst die Pflichten in einfacher Sprache zusammen.

Grundpflicht: Einrichtungen, Sachmittel und Personal

Nach § 24 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 sorgt der Unternehmer dafür, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen. Nach einem Unfall muss unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst werden (Abs. 2). Verletzte müssen sachkundig transportiert werden (Abs. 3).

Der Aushang: Notruf, Ersthelfer, Ärzte, Krankenhäuser

Beschäftigte müssen nach § 24 Abs. 5 durch Aushänge der Unfallversicherungsträger oder in anderer geeigneter schriftlicher Form Hinweise über die Erste Hilfe bekommen. Dazu gehören Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, das Erste-Hilfe-Personal sowie herbeizuziehende Ärzte und anzufahrende Krankenhäuser. Die Hinweise und Angaben sind aktuell zu halten. Wer als Ersthelfer benannt ist, gehört also auf den Aushang, und der Aushang muss sich ändern, wenn sich die Besetzung ändert.

Jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentieren

Nach § 24 Abs. 6 sorgt der Unternehmer dafür, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln. In der Praxis nutzen Betriebe dafür ein Verbandbuch oder ein digitales Verfahren; welche Form ihr wählt, schreibt die Vorschrift nicht vor. Wichtig ist, dass die Angaben vertraulich aufbewahrt werden und für die fünf Jahre auffindbar bleiben.

Meldeeinrichtungen und Erste-Hilfe-Mittel

Nach § 25 Abs. 1 sorgt der Unternehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann. Mittel zur Ersten Hilfe müssen nach Abs. 2 jederzeit schnell erreichbar und leicht zugänglich in geeigneten Behältnissen, gegen schädigende Einflüsse geschützt und in ausreichender Menge bereitgehalten sowie rechtzeitig ergänzt und erneuert werden. Rettungsgeräte und Rettungstransportmittel werden nach Abs. 3 unter Berücksichtigung der betrieblichen Verhältnisse bereitgehalten.

Wann ein Erste-Hilfe-Raum nötig ist

Ein mit Rettungstransportmitteln leicht erreichbarer Erste-Hilfe-Raum oder eine vergleichbare Einrichtung ist nach § 25 Abs. 4 vorzuhalten in einer Betriebsstätte mit mehr als 1000 Versicherten, in einer Betriebsstätte mit 1000 oder weniger, aber mehr als 100 Versicherten, wenn Art und Unfallgeschehen einen gesonderten Raum erfordern, und auf einer Baustelle mit mehr als 50 Versicherten. In Kindertageseinrichtungen, Schulen und Hochschulen sind nach Abs. 5 geeignete Liegemöglichkeiten oder Räume mit Liegemöglichkeit vorzuhalten.

Nach einem Unfall: Durchgangsarzt und Krankenhaus

Der Unternehmer wirkt nach § 24 Abs. 4 im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hin, dass Versicherte einem Durchgangsarzt vorgestellt werden, es sei denn, der erstbehandelnde Arzt hat festgestellt, dass die Verletzung nicht über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt und die Behandlungsbedürftigkeit voraussichtlich nicht mehr als eine Woche beträgt. Bei einer schweren Verletzung sollen Versicherte einem der vom Unfallversicherungsträger bezeichneten Krankenhäuser zugeführt werden; bei Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzungen dem nächst erreichbaren Arzt des Fachgebiets. Die Angaben zu Ärzten und Krankenhäusern gehören auch auf den Aushang.

Und die Ersthelfer?

Wie viele Ersthelfer ein Betrieb mindestens braucht und wie oft sie fortgebildet werden, steht in § 26. Dazu gibt es einen eigenen Beitrag: Betriebliche Ersthelfer: Was DGUV Vorschrift 1 verlangt. Ersthelfer dürfen nach § 26 Abs. 2 nur Personen sein, die bei einer vom Unfallversicherungsträger ermächtigten Stelle ausgebildet wurden oder eine der dort genannten Qualifikationen haben.

Quellen

Weitere Beiträge

FAQ

Häufige Fragen

Wie lange muss ich Erste-Hilfe-Leistungen aufbewahren?

Nach § 24 Abs. 6 DGUV Vorschrift 1 wird jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und die Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln.

Was gehört auf den Erste-Hilfe-Aushang?

Nach § 24 Abs. 5: Hinweise über die Erste Hilfe, Angaben über Notruf, Erste-Hilfe- und Rettungs-Einrichtungen, das Erste-Hilfe-Personal sowie herbeizuziehende Ärzte und anzufahrende Krankenhäuser. Alles ist aktuell zu halten.

Braucht jeder Betrieb einen Erste-Hilfe-Raum?

Nein. § 25 Abs. 4 nennt Schwellen: mehr als 1000 Versicherte in der Betriebsstätte, 101 bis 1000 bei entsprechendem Unfallgeschehen, mehr als 50 auf einer Baustelle. Kitas und Schulen brauchen Liegemöglichkeiten.

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