Ermächtigte Ausbildungsstätte für Erste Hilfe: Was das bedeutet und worauf ihr achtet
Betriebliche Ersthelfer dürfen nicht bei jedem Anbieter ausgebildet werden. DGUV Vorschrift 1 verlangt eine vom Unfallversicherungsträger ermächtigte Stelle. Diese Seite erklärt, was dahintersteht.
Die Vorgabe in § 26 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1
Der Unternehmer darf als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von dem Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind. Ausnahmen nennt die Vorschrift für Personen mit sanitätsdienstlicher oder rettungsdienstlicher Ausbildung oder einer abgeschlossenen Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens. Für die Fortbildung gilt dasselbe (§ 26 Abs. 3). Die Voraussetzungen der Ermächtigung stehen in der Anlage 2 zur Vorschrift.
Was DGUV Grundsatz 304-001 regelt
Der Grundsatz beschreibt das Ermächtigungsverfahren. Nach § 23 SGB VII sorgen die Unfallversicherungsträger für die Aus- und Fortbildung der Ersthelfer; bei Lehrgängen Dritter tragen sie die Lehrgangsgebühren (Abs. 2 Satz 2). Wie eine Stelle ermächtigt wird, regelt der DGUV Grundsatz 304-001. Ziel des Verfahrens ist es, die Qualität und die Einheitlichkeit der Aus- und Fortbildung sicherzustellen.
Nach dem Grundsatz umfassen Ausbildung und Fortbildung mindestens je 9 Unterrichtseinheiten, ebenso die Erste-Hilfe-Schulung für Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder; eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten.
Was eine Stelle nachweisen muss
Stellen, die Aus- und Fortbildung durchführen, brauchen nach dem Grundsatz einen Nachweis der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen und eine schriftliche Vereinbarung mit dem Unfallversicherungsträger, die Art und Umfang der Leistungen sowie die Höhe der Lehrgangsgebühren regelt. Die ausbildende Stelle muss zudem Gewähr für die erforderliche Zuverlässigkeit in der Zusammenarbeit mit den Mitgliedsunternehmen und den Unfallversicherungsträgern bieten. Der Grundsatz stellt außerdem Anforderungen an die Lehrkräfte.
Woran ihr eine ermächtigte Stelle erkennt
- Sie nennt ihre Ermächtigung offen und kann sie belegen. Wir führen die DGUV-Kennziffer 8.2122 auf unseren Seiten.
- Sie stellt Bescheinigungen für die Ausbildung nach den Vorgaben aus, mit mindestens 9 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.
- Sie kann euch sagen, mit welchem Unfallversicherungsträger die Vereinbarung besteht und wie die Abrechnung läuft.
Im Zweifel fragt ihr bei eurem Unfallversicherungsträger nach, ob die Stelle für euren Fall ermächtigt ist. Auf der Seite des DGUV Fachbereichs Erste Hilfe steht das Verfahren beschrieben.
Nachweise und Zusatzausbildung im Betrieb
Für Personen mit sanitäts- oder rettungsdienstlicher Ausbildung oder einem Beruf des Gesundheitswesens verlangt § 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1, dass sich der Unternehmer Nachweise über die Fortbildung vorlegen lässt. Auch sonst ist es sinnvoll, die Bescheinigungen aufzubewahren. Ist nach Art des Betriebes, insbesondere beim Umgang mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, dass bei Unfällen Maßnahmen nötig werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung sind, sorgt der Unternehmer nach Abs. 4 für die erforderliche zusätzliche Aus- und Fortbildung. Auch das ist ein Fall für die Gefährdungsbeurteilung und für die Absprache mit dem Träger.
Was das für Führerschein und Abrechnung heißt
Für den Führerschein verlangt § 19 Abs. 2 FeV die Bescheinigung einer amtlich anerkannten Stelle; im Zweifel fragt ihr vorher bei eurer Führerscheinstelle nach. Für die Abrechnung über Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse übernimmt der Träger die Lehrgangsgebühren in der Regel für die erforderliche Zahl benannter Ersthelfer; Ablauf und Unterlagen stehen auf der Seite BG/UK-Abrechnung. Eine feste Zusage ist das nicht, sie hängt vom jeweiligen Träger und eurem Fall ab.
Quellen
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (§ 26 Erste Hilfe), DGUV Publikationen
- DGUV Grundsatz 304-001 „Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe“, DGUV Publikationen
- § 23 SGB VII (Aus- und Fortbildung)
- DGUV Fachbereich Erste Hilfe: Ermächtigung von Ausbildungsstellen
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Häufige Fragen
Wer darf betriebliche Ersthelfer ausbilden?
Nach § 26 Abs. 2 DGUV Vorschrift 1 nur Stellen, die vom Unfallversicherungsträger für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigt sind. Ausnahmen gelten für Personen mit sanitäts- oder rettungsdienstlicher Ausbildung oder einer Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens.
Wie lang ist ein Erste-Hilfe-Kurs nach dem Grundsatz mindestens?
Ausbildung und Fortbildung umfassen mindestens jeweils 9 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten (DGUV Grundsatz 304-001).
Wer bezahlt den Kurs?
Für benannte betriebliche Ersthelfer übernimmt der Unfallversicherungsträger die Lehrgangsgebühren in der Regel (§ 23 Abs. 2 SGB VII); die Einzelheiten regelt die Vereinbarung der Stelle mit dem Träger. Fragt im Zweifel euren Träger.
Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle
Wir sind eine vom Unfallversicherungsträger für die Erste-Hilfe-Ausbildung ermächtigte Stelle (DGUV-Kennziffer 8.2122). Auf der Kursseite ab 30 €.