Führerschein: Wann ihr keinen neuen Erste-Hilfe-Nachweis braucht
Wer einen Führerschein beantragt, braucht grundsätzlich den Nachweis einer Schulung in Erster Hilfe. Es gibt aber Fälle, in denen § 19 der Fahrerlaubnis-Verordnung darauf verzichtet. Hier stehen sie, mit Fundstelle.
Die Grundregel in § 19 Abs. 1 und 2 FeV
Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen an einer Schulung in Erster Hilfe teilnehmen, die mindestens neun Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten umfasst. Den Nachweis führt nach Absatz 2 die Bescheinigung einer für solche Schulungen amtlich anerkannten Stelle oder eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder der Bundespolizei. Wie der Kurs im Einzelnen abläuft, steht im Beitrag Erste-Hilfe-Kurs für den Führerschein in Worbis und Leinefelde.
Erweiterung oder Neuerteilung: kein zweiter Kurs
Nach § 19 Abs. 2 Satz 2 FeV ist bei einer Erweiterung oder Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auf einen Nachweis zu verzichten, wenn der Bewerber zuvor bereits an einer Schulung in Erster Hilfe im Sinne des Absatzes 1 teilgenommen hat. Wer also den Pkw-Führerschein hat und später zum Beispiel eine Klasse hinzunimmt, muss den Kurs nicht noch einmal machen. Ob das in eurem Fall zutrifft, klärt vorher die Führerscheinstelle.
Berufe, bei denen der Nachweis nicht nötig ist
§ 19 Abs. 3 nennt Personen, die den Nachweis insbesondere nicht brauchen, wenn sie eines der folgenden Dokumente vorlegen:
- ein Zeugnis über die bestandene ärztliche oder zahnärztliche Staatsprüfung oder eine im Ausland erworbene abgeschlossene ärztliche oder zahnärztliche Ausbildung,
- ein Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesrechtlich geregelten Gesundheitsfachberuf, in bestimmten staatlich anerkannten Ausbildungsberufen (Medizinische, Zahnmedizinische, Tiermedizinische oder Pharmazeutisch-kaufmännische Fachangestellte) oder in einem landesrechtlich geregelten Helferberuf des Gesundheits- und Sozialwesens,
- eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer, über eine Sanitätsausbildung oder rettungsdienstliche Ausbildung oder über die Ausbildung als Rettungsschwimmer mit dem Deutschen Rettungsschwimmer-Abzeichen in Silber oder Gold.
Was die Schulung nach § 19 Abs. 1 vermitteln soll
Die Schulung soll dem Antragsteller nach § 19 Abs. 1 FeV durch theoretischen Unterricht und durch praktische Übungen gründliches Wissen und praktisches Können in der Ersten Hilfe vermitteln. Gegenstand der Schulung ist auch die Vermittlung von Grundwissen zur Organ- und Gewebespende einschließlich der Möglichkeiten, die Entscheidung über die persönliche Spendenbereitschaft zu dokumentieren. Das ist die gesetzliche Vorgabe; welchen Umfang und Ablauf ein bestimmter Kurs hat, steht bei dem jeweiligen Kurs.
Wie lange gilt die Bescheinigung für den Antrag?
Nach § 76 Nr. 11a FeV gelten Bescheinigungen über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe unbefristet bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis. Eine ältere Bescheinigung ist für diesen Zweck also nicht abgelaufen. Etwas anderes gilt für betriebliche Ersthelfer: Für sie ist die Fortbildung in der Regel alle zwei Jahre vorgesehen (§ 26 Abs. 3 DGUV Vorschrift 1), siehe Erste-Hilfe-Fortbildung und Auffrischung.
Im Zweifel bei der Führerscheinstelle fragen
Der Nachweis nach § 19 FeV ist eine Sache zwischen euch und eurer Führerscheinstelle. Fragt dort vorher kurz nach, welche Unterlagen für euren Antrag verlangt werden und in welcher Form die Bescheinigung vorgelegt werden kann. Wir stellen die Teilnahmebescheinigung am Kurstag digital aus, ihr könnt sie ausdrucken oder digital vorlegen.
Quellen
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Häufige Fragen
Muss ich den Erste-Hilfe-Kurs für jede Führerscheinklasse neu machen?
Nein. Bei einer Erweiterung oder Neuerteilung ist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 FeV auf einen Nachweis zu verzichten, wenn ihr zuvor bereits an einer Schulung im Sinne des Absatzes 1 teilgenommen habt. Im Zweifel fragt die Führerscheinstelle.
Ich bin Rettungsschwimmer oder Sanitäter. Brauche ich den Kurs?
§ 19 Abs. 3 FeV nennt unter anderem eine Sanitätsausbildung, eine rettungsdienstliche Ausbildung und die Ausbildung als Rettungsschwimmer mit dem Abzeichen in Silber oder Gold als Fälle, in denen der Nachweis nicht nötig ist, wenn eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt wird.
Läuft meine alte Erste-Hilfe-Bescheinigung für den Führerschein ab?
Nach § 76 Nr. 11a FeV gelten Bescheinigungen über die Teilnahme an einer Ausbildung in Erster Hilfe bei einem Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis unbefristet.
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